vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 201 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

§ 201.

Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im § 199 angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im § 200 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit ihre Erneuerung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf ihre Erneuerung als weiterhin erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263699

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)