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§ 200 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 200.

Die Sicherheitsgenehmigung ist zu erteilen,

  1. 1. wenn das eingeführte Sicherheitsmanagementsystem diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbaren Unionsrecht entspricht und
  2. 2. wenn die eingeführten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört, geeignet sind eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn zu gewährleisten.

Schlagworte

Verkehrssteuerungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228650

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