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§ 160 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Inhalt

§ 160

Das Bescheinigungs-Register hat alle in der jeweiligen Bescheinigung enthaltenen Daten und Angaben zur Überprüfung, ob Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse verfügen, zu beinhalten. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Bescheinigungs-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

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