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Artikel 18 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 18

Dienstkleidung

Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung tragen.

Schlagworte

Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005816

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