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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 14

Fahrplangestaltung

Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß weder die Reisenden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005812

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