§ 0
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kurztitel
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1957
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
21.08.1957
Unterzeichnungsdatum
30.04.1956
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung.)
Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa
StF: BGBl. Nr. 163/1957
Änderung
BGBl. Nr. 291/1957 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 78/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 19/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 58/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 43/1963 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 286/1967 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien 58/1961 *Dänemark 78/1958 *Deutschland/BRD 19/1960 *Finnland 78/1958 *Frankreich 291/1957 *Irland 43/1963 *Island 286/1967 *Luxemburg 286/1967 *Niederlande 78/1958 *Norwegen 291/1957 *Portugal 19/1960 *Schweden 291/1957 *Schweiz 163/1957 *Spanien 291/1957 *Türkei 19/1960 *Vereinigtes Königreich 58/1961
Sonstige Textteile
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt das am 30. April 1956 in Paris abgeschlossene Multilaterale Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 6 Abs. 1 am 21. August 1957 zwischen der Schweiz und Österreich in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERFERTIGTEN REGIERUNGEN,
Haben in der Erwägung, daß es im Bestreben jedes der Vertragsstaaten liegt, die für nichtplanmäßige kommerzielle Flüge innerhalb Europas eingesetzten Luftfahrzeuge, welche seine planmäßigen Luftverkehrslinien nicht beeinträchtigen, frei in sein Gebiet zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen und abzusetzen, und
Im Hinblick darauf, daß die durch die Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 5 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, abgefaßt in Chicago am 7. Dezember 1944 (in der Folge „Konvention“ genannt), vorgesehene Behandlung – welche auf internationale Flüge von privaten und kommerziellen Luftfahrzeugen, die im nichtplanmäßigen Luftverkehr in die Gebiete der Staaten der Konvention einfliegen oder diese ohne Aufenthalt überqueren, sowie auf dort vorgenommenen Landungen für nichtkommerzielle Zwecke Anwendung findet – befriedigend ist, und
Vom Wunsch geleitet, zu einem weiteren Abkommen, betreffend das Recht ihrer kommerziellen Luftfahrzeuge zu gelangen, Fluggäste, Fracht und Postsendungen auf internationalen Flügen zur entgeltlichen Beförderung außerhalb der planmäßigen internationalen Luftverkehrslinien, wie im zweiten Absatz des Artikels 5 der genannten Konvention vorgesehen, aufzunehmen oder abzusetzen,
Zu diesem Zweck das vorliegende Abkommen geschlossen.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR11011565
alte Dokumentnummer
N9195714109T
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