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Artikel 9 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 9

(1) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Mitteilung:

  1. a) von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und dem jeweiligen Datum, binnen dreißig Tagen nach dem Hinterlegungsdatum, und
  2. b) vom Erhalt einer Kündigung und des Datums, binnen dreißig Tagen nach Erhalt.

(2) Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation benachrichtigt auch den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz vom Datum des Inkrafttretens des Abkommens gemäß Absatz 1 des Artikels 6.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001156

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