Artikel 7
(1) Dieses Abkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach bleibt es für jeden Nicht-Signatarstaat, der Teilnehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt jedes Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
10011300
Dokumentnummer
NOR40001154
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