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Artikel 6 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

Der Schifferausweis berechtigt seinen Inhaber im Falle der Notwendigkeit auch zum Grenzübertritt auf dem Landwege, wenn er mit einem Donauschiffer-Sichtvermerk versehen ist.

Solche Sichtvermerke erteilen:

  1. a) den österreichischen Schiffern auf der Reise in die Tschechoslowakische Republik die tschechoslowakischen Grenzorgane, auf der Reise nach Österreich die tschechoslowakischen Organe in Preßburg und Komorn;
  2. b) den tschechoslowakischen Schiffern auf der Reise nach Österreich die österreichischen Grenzorgane, auf der Reise in die Tschechoslowakische Republik die österreichischen Organe in Wien, Linz und Krems.

Die Staatsgrenze kann auf dem Landwege nur bei der Grenzübertrittsstelle Marchegg – Devinska Nova Ves überschritten werden.

Ein Donauschiffer-Sichtvermerk wird nur bei Vorlage eines dienstlichen Reiseauftrages erteilt; er ist 48 (achtundvierzig) Stunden gültig.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Donauschiffer-Sichtvermerke in kürzester Frist gebührenfrei zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145590

alte Dokumentnummer

N9195638992L

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