Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 5
Der Schifferausweis berechtigt die Personen, für die er ausgestellt ist, zum Überschreiten der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk. Überdies berechtigt sie der Ausweis, das Hafengelände zu betreten und sich dort frei zu bewegen.
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei jedem Betreten des Festlandes der Paß- und Zollabfertigung zu unterziehen.
Das Hafengelände darf nur mit Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle verlassen werden.
Schlagworte
Paßabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011299
Dokumentnummer
NOR12145589
alte Dokumentnummer
N9195638991L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
