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Artikel 15 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 15

Zwecks Erleichterung des Donau-Schiffverkehrs in betrieblicher und kommerzieller Hinsicht kann die österreichische Schiffahrt in Preßburg und die tschechoslowakische Schiffahrt in Wien eine Agentie mit der notwendigen Anzahl von Bediensteten unterhalten. Die Agentien genießen im Rahmen der Gesetze der beiden vertragschließenden Teile volle Gleichberechtigung und haben die gesetzlichen Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, zu beachten. Weitere Agentien können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden vertragschließenden Teiles errichtet werden.

Die Errichtung von Niederlassungen (Zweigdirektionen) bedarf der vorherigen Genehmigung des anderen Vertragsstaates.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze gelten ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter der beiderseitigen Donauschiffahrtsunternehmungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145599

alte Dokumentnummer

N9195639001L

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