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Artikel 14 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 14

Fragen betrieblicher und kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Donauschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließenden Teile.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011299

Dokumentnummer

NOR12145598

alte Dokumentnummer

N9195639000L

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