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Artikel 8 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Artikel 8

Die Italienische Regierung erteilt ihre Zustimmung dazu, daß, vorbehaltlich besonderer Abmachungen, die Österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer oder anderer Flagge bedienen kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084382

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