Artikel 8
Die Italienische Regierung erteilt ihre Zustimmung dazu, daß, vorbehaltlich besonderer Abmachungen, die Österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer oder anderer Flagge bedienen kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084382
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