Artikel 4
Die Italienischen Staatsbahnen befreien die im Transitverkehr zwischen Österreich und Triest-Übersee beförderten Güter von der Zahlung der im Ausnahmetarif Nr. 253 (Güter im Transit durch Italien) vorgesehenen Erhöhungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011298
Dokumentnummer
NOR40084378
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