Artikel 8
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehren, sowie ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung von Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles und beim Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145637
alte Dokumentnummer
N9195643662L
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