Artikel 3
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
Schlagworte
Schiffspapiere
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011294
Dokumentnummer
NOR12145604
alte Dokumentnummer
N9195643522L
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