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Artikel 1 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 1

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145602

alte Dokumentnummer

N9195643520L

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