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Artikel 13 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gegeben zu Wien, in je zwei Originalen in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind, am 10. November 1954.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011292

Dokumentnummer

NOR12145567

alte Dokumentnummer

N9195610525U

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