Artikel 7
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011291
Dokumentnummer
NOR12145548
alte Dokumentnummer
N9195610116D
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