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Artikel XII Luftverkehrsabkommen (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1955

Artikel XII

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch festgesetzt.

Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955 in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011287

Dokumentnummer

NOR40005182

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