Artikel XII
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch festgesetzt.
Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955 in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011287
Dokumentnummer
NOR40005182
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