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Artikel XIII Luftverkehrsabkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XIII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden Ausdrücke folgendes:

1. „Gebiet“: die unter der Souveränität des betreffenden Staates stehenden Landgebiete und Küstengewässer;

2. „Luftverkehrslinie“: jede regelmäßige, mit Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen Transport von Fluggästen, Post und Waren;

3. „Luftverkehrsunternehmung“: jede Unternehmung, welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben bestimmt ist oder betreibt; und

4. „Luftfahrtbehörde“:

  1. a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion der Zivilluftfahrt (Glavna uprava civilnog vazduhoplovstva FNRJ);
  2. b) im Falle Österreichs: Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt.

An die Stelle dieser Behörden kann jede andere Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung ihrer derzeitigen Funktionen berufen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011282

Dokumentnummer

NOR40084335

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