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Artikel I Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel I

Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084340

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