Artikel XVI
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem seine Annahme beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben wird.
Urkund dessen haben die von ihren Regierungen ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.
Das Abkommen ist in französischer Sprache in zwei Exemplaren abgefaßt.
Wien, den 11. November 1953.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011281
Dokumentnummer
NOR40084355
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