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Artikel XIV Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.1953

Artikel XIV

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011281

Dokumentnummer

NOR40084353

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