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Artikel VI. Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Artikel VI.

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von auf dem Luftwege beförderten Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene, welche sich im allgemeinen auf Einreise, Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.

Zu Absatz a) vgl. BGBl. Nr. 94/1956.

Schlagworte

Paßwesen, Zollwesen

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011276

Dokumentnummer

NOR40005773

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