§ 46.
(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.
(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145346
alte Dokumentnummer
N9195016646J
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