Artikel XI
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die Gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011267
Dokumentnummer
NOR12145395
alte Dokumentnummer
N9195041666L
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