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Artikel XI Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel XI

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die Gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145395

alte Dokumentnummer

N9195041666L

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