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Artikel X Luftverkehrsabkommen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1950

Artikel X

Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile beim anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung wird angenommen, daß die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011267

Dokumentnummer

NOR12145394

alte Dokumentnummer

N9195041665L

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