Artikel X
Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile beim anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern nicht die Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraumes einverständlich zurückgezogen wird. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig dem Rate der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Mangels einer Empfangsbestätigung wird angenommen, daß die Kündigung vierzehn Tage nach Empfang derselben durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10011267
Dokumentnummer
NOR12145394
alte Dokumentnummer
N9195041665L
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