Artikel VIII
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011265
Dokumentnummer
NOR40004830
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