Artikel 1.
a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10011264
Dokumentnummer
NOR12145371
alte Dokumentnummer
N9195041618L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
