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Artikel 1. Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.1949

Artikel 1.

a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.

b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10011264

Dokumentnummer

NOR12145371

alte Dokumentnummer

N9195041618L

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