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Artikel II. Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1948

Artikel II.

(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-, Reisegepäck und Gütern von österreichischen Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen über die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern die Tarife und Beförderungsbedingungen für den österreichischen Binnenverkehr.

(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke aus dem im Abs. bezeichneten Verkehr gehören den Österreichischen Bundesbahnen.

Schlagworte

Handgepäck

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

10011258

Dokumentnummer

NOR12145186

alte Dokumentnummer

N9194941593L

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