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§ 31a WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1967

§ 31a.

Das an einer mit Fondshilfe wiederhergestellten Wohnung (einem Geschäftsraum) begründete Wohnungseigentum darf innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, falls das Wohnungseigentum nach dem 31. Jänner 1967 begründet wurde, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach seiner grundbücherlichen Eintragung nur mit Zustimmung des Fonds weiterveräußert werden; das Veräußerungsverbot ist auf Antrag des Fonds zu seinem Gunsten im Grundbuch einzuverleiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145152

alte Dokumentnummer

N9194821407L

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