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§ 15 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

IV. Leistungen des Fonds.

§ 15.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(4) Die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers bei Darlehen nach Abs. 1 lit. a beginnt mit dem Monatsersten, der der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgt, falls diese Bewilligung aber nicht binnen drei Monaten, gerechnet von dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten an, dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, mit dem Monatsersten, der dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten folgt. Das Darlehen ist an den Fonds in gleichbleibenden jährlichen Raten in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Der erste Teilbetrag ist an dem der Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung, falls diese aber nicht in der vorerwähnten Frist dem Fonds vorgelegt wird oder die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen ist, dem von der Fondsverwaltung festgestellten Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zweitfolgenden Halbjahrestermin fällig. Mit dem ersten Teilbetrag ist auch der Tilgungsbetrag für die zwischen dem Tage des Beginnes der Rückzahlungspflicht und dem diesem Tage zunächst liegenden Halbjahrestermin gelegenen Monate zu entrichten. Soweit Abs. 5 nicht anders bestimmt, beträgt die Rückzahlungsdauer, sofern über das Ansuchen um Fondshilfe gemäß § 18 Abs. 1 noch vor dem 1. September 1952 entschieden wurde, 100 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 v. H. der Darlehenssumme, sofern über das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1967 entschieden wurde, 75 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 1 1/3 v. H. der Darlehenssumme, andernfalls beträgt die Rückzahlungsdauer 50 Jahre, die Jahresrate dementsprechend 2 v. H. der Darlehenssumme. Der Darlehensnehmer kann das Darlehen auch in höheren Teilbeträgen rückerstatten.

(5) Bei geringfügigen Darlehen kann der Fonds die Rückzahlung in mindestens 10, höchstens 15 gleichen Jahresraten bedingen. Ein Darlehen ist geringfügig, wenn es den zwölffachen Jahresmietzins der bis zur Kriegseinwirkung vorhanden gewesenen Bestandobjekte nicht übersteigt. Der Berechnung des zwölffachen Jahresmietzinses ist bei Bestandobjekten, deren Mietzinsbildung im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung dem Mietengesetz unterlag, der nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, bei anderen Bestandobjekten der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung geltende Bruttomietzins zugrunde zu legen.

(6) Wird vom Fonds eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen aufgenommen, können die Tilgungsraten für Darlehen nach Abs. 1 lit. a auch mit diesen Teilschuldverschreibungen geleistet werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 280/1967)

(8) Hat ein Miteigentümer, dem Wohnungseigentum an einer mit Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Wohnung (Geschäftsraum) eingeräumt ist, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner persönlichen Haftung für das Darlehen frei, der Fonds hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes, und zwar hinsichtlich des diesem Wohnungseigentümer gehörigen Miteigentumsanteiles zur Gänze und hinsichtlich der übrigen Miteigentumsanteile zu dem der Rückzahlung entsprechenden Teilbetrag einzuwilligen.

(9) Die mittels Fondshilfe nach Abs. 1 lit. a wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den folgenden Absätzen 10 bis 15 getroffenen Abänderungen.

(10) Die Bestimmung des Abs. 9 ist auch auf Mietobjekte (Wohnungen, Geschäftsräume) in Gebäuden anzuwenden, an denen der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile mittels Fondshilfe wiederhergestellt werden, es sei denn, daß ein solches Mietobjekt ohne Inanspruchnahme von Fondshilfe wiederhergestellt wird; die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23 des Mietengesetzes) finden jedoch auch in diesem Fall Anwendung.

(11) Der jährliche Hauptmietzins des einzelnen Mietobjektes (Wohnung, Geschäftsraum) setzt sich aus nachstehenden Bestandteilen zusammen:

  1. a) einem Prozentsatz der Kosten, die für die Wiederherstellung dieses Mietobjektes aufgewendet werden. Zu den Kosten der Wiederherstellung zählen auch die nachgewiesenen Zinsen für Fremdkapital bis zu einer Höhe von 3 1/2 v. H. über der von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate. Allfällige vom Fonds gewährte Zinsenzuschüsse sind zu berücksichtigen. Vom Vermieter für die Wiederherstellung aufgewendete Eigenmittel können mit 4. v. H. verzinst werden;
  2. b) einem Prozentsatz der auf dieses Mietobjekt entfallenden Kosten, die für die Wiederherstellung von der gemeinsamen Benützung der Mieter (Wohnungsinhaber) dienenden Gebäudeteilen aufgewendet werden; welcher Teil dieser Kosten auf das Mietobjekt entfällt, ist nach dem Verhältnis der Bodenfläche dieses Mietobjektes zur Bodenfläche aller Mietobjekte, deren Mietern (Inhabern) die Wiederherstellung zugute kommt, zu berechnen.

(12) Der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile nach Abs. 11 lit. a und b beträgt bei einer Rückzahlungsdauer des Fondsdarlehens (Abs. 4 und 5) von 100 Jahren 1 v. H., bei einer solchen von 75 Jahren 1 1/3 v. H., bei einer solchen von 50 Jahren 2 v. H., bei einer solchen von 15 Jahren 6 2/3 v. H. und bei einer solchen von 10 Jahren 10 v. H. Bei Fremdkapital richtet sich der Prozentsatz nach der Laufzeit des Darlehens. Bei Eigenmitteln beträgt der Prozentsatz 5 v. H. der aufgewendeten Mittel.

(13) Ist das Mietobjekt selbst unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil nach Abs. 11 lit. a; sind die der gemeinsamen Benützung dienenden Gebäudeteile unbeschädigt geblieben, so entfällt der Hauptmietzinsbestandteil nach Abs. 11 lit. b.

(14) Wenn der nach den Abs. 11 bis 13 errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger ist als der nach § 2 Abs. 1 lit. a des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässige Hauptmietzins, kann letzterer verlangt werden. In diesem Fall ist bei Bestandobjekten, die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz nicht unterlagen, von der Mietkommission ein Friedensmietzins festzusetzen, der für Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins entrichtet wurde.

(15) Anträge nach den §§ 7 und 8 des Mietengesetzes können hinsichtlich der mit Fondshilfe wiederhergestellten Gebäude auch vom Fonds gestellt werden. Bei der Ermittlung der in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes genannten Zwecken verwendeten Teile des Hauptmietzinses sowie bei der Festsetzung des erhöhten Mietzinses (§ 7 des Mietengesetzes) ist auf die Beträge Bedacht zu nehmen, die der Vermieter zur Abstattung des Fondsdarlehens aufwenden muß. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 erster und sechster Satz des Mietengesetzes finden auf die vom Hauseigentümer zur Abstattung des Fondsdarlehens verwendeten Teile der Hauptmietzinse keine Anwendung.

(16) Der Vermieter kann die Bezahlung des Mietzinses nach den Abs. 11 und 14 von dem auf die Erteilung der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung folgenden Tag an, falls die Erteilung einer solchen Bewilligung aber nicht vorgesehen ist, von dem Zeitpunkt der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen, für die künftige Dauer des Vertrages begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen Briefes gestellt werden. Kommt binnen einem Monat nach Absendung des Briefes eine Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes.

(17) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt (Abs. 16), so beträgt die Leistungsfrist drei Monate; ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige Bestandnehmer hat für die Benützung der Räume nach der Beendigung des Mietvertrages bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag in der Höhe des letzten Mietzinses zu bezahlen.

(18) Bei der Berechnung des Mietzinses nach den Abs. 11 bis 14 bleiben die Rückzahlung höherer als der in den Abs. 4 und 5 festgesetzten Teilbeträge des Fondsdarlehens, die hiedurch bewirkte Ermäßigung desselben und seine vorzeitige Rückzahlung (Abs. 7) außer Betracht.

(19) Die näheren Vorschriften über die Gewährung von Fondshilfe gemäß Abs. 1 lit. b, insbesondere über Art, Umfang und Tilgung, werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bis 31. Oktober 1948 zu erlassende Verordnung getroffen.

Abs. 7 wurde bereits mit § 14, BGBl. Nr. 336/1971 aufgehoben, jedoch mit dem Außerkrafttretedatum 31. 8. 1971. § 36 Abs. 1 lit. a, BGBl. Nr. 232/1972, hebt diese Bestimmung rückwirkend mit 1.1.1968 auf.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145135

alte Dokumentnummer

N9194821390L

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