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Artikel XIII WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel XIII

Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

(Anm.: aus BGBl. Nr. 224/1972, zu den §§ 7, 7a und 7b, BGBl. Nr. 130/1948)

1. Die Beiträge nach § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie § 7a Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.

2. Der § 9 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung oder des Neuvermietungszuschlages nach § 16 Abs. 1 des Mietengesetzes in der am 31. Dezember 1967 in Geltung gestandenen Fassung berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 einheben. Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 ein, so gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12161727

alte Dokumentnummer

N9194821412L

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