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§ 10 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

II. Führung des Schiffsregisters

§ 10

Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.

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