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§ 56 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 56

Die Einrichtung des Schiffsbauregisters ergibt sich aus dem als Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster *1).

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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.

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