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§ 54 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 54

Das Registerblatt ist auch zu schließen, wenn dem Registergericht von der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister nach § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 der Schiffsregisterordnung Mitteilung gemacht wird.

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