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§ 33 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 33

Abteilung I: Das Schiff

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: der Name des Schiffs zur Zeit der Eintragung; im Fall der Änderung der neue Name;
  2. 2. in Spalte 2: das Unterscheidungssignal;
  3. 3. in Spalte 3: die Gattung und der Hauptsbaustoff des Schiffs auf Grund des Messbriefs mit der üblichen Bezeichnung; im Fall der Änderung die neue Gattung;
  4. 4. in Spalte 4: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
  5. 5. in Spalte 5: der Heimathafen; im Fall der Änderung der neue Heimathafen;
  6. 6. in Spalte 6: die Ergebnisse der amtlichen Vermessung auf Grund des Messbriefs unter Angabe des Tages der Ausstellung des Messbriefs sowie der Behörde, die ihn ausgestellt hat, ferner etwa eingetretene Veränderungen; im Fall des § 11 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung die Ergebnisse der im Ausland vorgenommenen Vermessung unter Angabe der Urkunde, aus der sie entnommen sind;
  7. 7. in Spalte 7: der Tag der Eintragung des Schiffs;
  8. 8. in Spalte 8: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 9 bezieht;
  9. 9. in Spalte 9: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 6 eingetragenen Tatsachen;
  10. 10. in Spalte 10: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff das Recht zur Führung der Reichsflagge verloren hat.

(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 7, Veränderungen sind in Spalte 9, die Eintragungen nach Abs. 1 Nr. 10 in Spalte 10 zu unterschreiben.

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