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§ 36 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 36

Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem (Anm.: gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.

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