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§ 24 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 24

Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 23 gilt entsprechend.

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