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§ 23 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 23

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.

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