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§ 18 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 18

Ist das Registerblatt zu schließen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der Schließung einzutragen. In den Fällen der §§ 15, 16 ist das neue Registerblatt anzugeben. Ferner sind sämtliche Seiten des Registerblatts, soweit sie Eintragungen enthalten, rot zu durchkreuzen.

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