vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 17

(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, wo das Schiff zuerst eingetragen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)