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§ 12 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 12

(1) Jede Eintragung ist vom Richter und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist die Unterzeichnung der Eintragung dem Rechtspfleger übertragen, so unterzeichnet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand bevollmächtigter Kanzleibeamter oder Justizangestellter.

(2) Der Tag der Eintragung ist von dem Urkundsbeamten in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

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