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§ 78 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 78

Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144848

alte Dokumentnummer

N9194041483L

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