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§ 32 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 32

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers eines Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144802

alte Dokumentnummer

N9194041437L

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