vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Schiffsregisterordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 16

(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs oder des Eichscheins und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.

(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner das dem Schiff vom Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal sowie die Feststellung einzutragen, daß die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 einzutragenden natürlichen Personen Reichsangehörige sind.

(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen, so sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Eintragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzuteilen.

(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des Anmeldenden als Eigentümers mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

10011242

Dokumentnummer

NOR12144786

alte Dokumentnummer

N9194041421L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)