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Art. 22 § 42 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

VII. Kostenbestimmungen

§ 42

Soweit für die Exekution auf Liegenschaften oder Rechte an Liegenschaften in den Reichsgauen der Ostmark besondere Gebührenvorschriften gelten, sind sie bei der Exekution auf Schiffe oder Schiffsbauwerke sowie auf Rechte an Schiffen oder Schiffsbauwerken sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144926

alte Dokumentnummer

N9194041561L

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