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Art. 22 § 23 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 23

An die Stelle der im § 178 Abs. 1 der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Mitteilung hat der Richter die von den Schiffsgläubigern angemeldeten Forderungen und, falls Schiffshypotheken für zukünftige Forderungen oder einen Höchstbetrag im Schiffsregister eingetragen sind, die Beträge, mit denen diese Forderungen entstanden sind, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144907

alte Dokumentnummer

N9194041542L

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