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Art. 22 § 18 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 18

Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144902

alte Dokumentnummer

N9194041537L

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